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VG Bayreuth, 12.02.2015 - B 4 E 15.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines passlosen Ausländers, sofern in Abschiebungsandrohung genannter Zielstaat Heimreiseschein ausstellt.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschiebung eines passlosen Ausländers im Falle der Aussetellung eines Heimreisescheins durch den Zielstaat
- rewis.io
Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Kosovo, Unmöglichkeit, Zielstaat, Heimreiseschein
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Augsburg, 26.03.2009 - Au 6 S 09.202
Abschiebung eines abgelehnten und vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.02.2015 - B 4 E 15.84
Entscheidend ist die konkrete Möglichkeit der Rückführung (VG Augsburg, B. v. 26.03.2009 - Au 6 S 09.202, Au 6 K 09.260 - juris Rn. 29). - VG Bayreuth, 14.11.2013 - B 4 E 13.812
Reiseunfähigkeit im engeren und weiteren Sinne; Suizidgefahr; Abschiebung mit …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.02.2015 - B 4 E 15.84
Einen dagegen gerichteten Antrag gem. § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 14.11.2013 ab (B 4 E 13.812).
- VG Augsburg, 13.02.2017 - Au 5 K 16.32577
Kein Abschiebungsverbot nach Mali wegen innerstaatlicher Fluchtalternative
Entscheidend ist dabei jedoch die konkrete Möglichkeit einer Rückführung (…vgl. VG Augsburg, B.v. 26.3.2009 - Au 6 S. 09.202, Au 6 K 09.260 - juris Rn. 29; VG Bayreuth, B.v. 12.2.2015 - B 4 E 15.84 - juris Rn. 18). - VG München, 17.08.2016 - M 9 E 16.3115
Erfolgloser Antrag auf übergangsweise Aussetzung der Abschiebung
Da die Antragstellerin selbst einen Pass besitzt (Bl. 25 des Behördenakts), kommt auch eine Unmöglichkeit ihrer Abschiebung aus tatsächlichen Gründen (VG Bayreuth, B. v. 12.2.2015 - B 4 E 15.84 - juris Rn. 18) nicht in Betracht.